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Freuen Sie sich auch schon auf die Balkon-Saison? Grillabende mit Freunden, Fernsehgucken im Freien und Nacktsonnen unter der Markise? Doch Vorsicht. Auch wenn der Balkon als Teil der Wohnung gilt, unterliegt er anderen Bestimmungen. Während Mieter in ihren eigenen vier Wänden splitterfasernackt bügeln oder sich hemmungslos auf dem Sofa lieben dürfen, droht ihnen unter Umständen eine Abmahnung vom Vermieter, wenn sie diese Vergnügen auf den Balkon verlegen.
Wie viel Privatsphäre ist gestattet auf Balkonien?
Und darf es beim Blumengießen auf Nachbars Kopf tropfen?
- Wir zeigen, worauf Sie achten müssen.
![]() | Gäste |
Mieter mit einem schönen Balkon dürfen auch ihre Gäste darauf empfangen. Beim geselligen Miteinander an der frischen Luft muss man allerdings die allgemeinen Ruhezeiten beachten. Zwischen 13 und 15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis 7 Uhr darf man es nicht zu laut werden lassen. Für Unterhaltungen gilt dann strenggenommen: Entweder im Flüsterton oder im Wohnzimmer fortsetzen.
![]() | Rauchen |
Gute Nachricht für alle Raucher - Das Quarzen auf dem Balkon ist ohne Einschränkung gestattet, auch dann, wenn der Nachbar nörgelt. Rauchen gehört laut Deutschem Mieterbund (DMB) zum "vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache", und da der Balkon zur Wohnung zählt, gilt die Erlaubnis zum Qualmen auch dort.
![]() | TV & Audio |
Musikhören, Fernsehen und Computern im Freien - Bei Sonnenschein auf Terrasse oder Balkon einen schönen Film gucken oder die Lieblingsmusik hören ist prinzipiell in Ordnung. Beim Video- und Audiogenuss ist aber ebenso wie bei kleinen Partys auf die Ruhezeiten zu achten. Zwischen 13 und 15 Uhr sowie zur Nachtruhe ab 22 Uhr gilt Flüsterlautstärke, daher sollte man den Krimi besser im Wohnzimmer weitergucken.
![]() | Nacktsonnen |
Ein Süd-Balkon mit Sonnenplätzchen ist ohne Frage der Traum vieler Städter. Wer in seinem Freiluftparadies zum Sonnen die Hüllen fallen lässt, darf das ohne Reue tun. Geht der Balkon zur Straße raus, sollte man aber vermeiden, durch allzu provokatives Gebaren den Verkehr zu gefährden. Nach hinten raus gilt es etwas Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Wenn die sich über nackte Tatsachen beschweren, ist das aber kein Kündigungsgrund.
![]() | Sonnenschirm & Markise |
Sonnenschirme und Sichtschutz vor unerwünschten Blicken sind jedem Mieter gestattet, sollten allerdings nicht zu weit über die Balkonbrüstung hinausragen und möglichst auch farblich einigermaßen mit der Häuserfassade harmonieren. Will der Mieter in Eigenregie eine Markise installieren, die am Mauerwerk angebracht werden muss, gilt dies als bauliche Maßnahme, die vorher mit dem Vermieter abgestimmt werden muss.
![]() | Wäschetrocknen |
Wenn Wäsche an der frischen Luft trocknet, dann riecht sie ganz besonders frisch. Mieter müssen darauf nicht verzichten, auch wenn es einen eigens dafür bestimmten Trockenraum gibt und die Hausordnung darauf verweist, dass Rock und Hose ausschließlich dort zu trocknen seien. Wer die Wäscheleine an der Balkonbrüstung spannen will, darf das tun.
![]() | Haustiere |
Haustierhaltung auf dem Balkon ist nur in Abstimmung mit dem Vermieter möglich, und Kleintiere wie Kaninchen oder Meerschwein dürfen nur auf den Balkon ziehen, wenn die Nachbarn nicht durch Gestank und Stallgeruch belästigt werden. Miezes Körbchen und Bellos Hundehütte haben auf dem Balkon nichts verloren, denn Hunde und Katzen gehören ins Haus. Für lautstarke Exoten wie Papageien gilt auch: ab in die Wohnung und Fenster schließen.
![]() | Katzennetz |
Um die Wohnungskatze vor dem Fall in die Tiefe zu schützen, dürfen Mieter ein Katzennetz am Balkon anbringen. Es gibt zwar unterschiedliche Gerichtsurteile zu dieser Frage, laut Deutschem Mieterbund aber gilt: Solange das Netz nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist, d.h. kein Eingriff in den Baubestand vorliegt, und der Fallschutz außerdem kaum sichtbar ist, kann der Wohnungseigentümer keine Entfernung vom Mieter verlangen.
![]() | Mieter Freiheiten |
Mieter genießen im Allgemeinen große Freiheiten, was Gestaltung und Nutzung ihres 'Freiluftwohnzimmers' betrifft. Aber auch, wenn Staubflocken beim Teppichklopfen und Wassertropfen beim Blumengießen kein Anlass zur Abmahnung vom Vermieter sind, sollte man um des nachbarschaftlichen Friedens willen erst einen prüfenden Blick nach unten werfen, bevor man an zu schütteln und zu gießen beginnt.
Wer auf seinem Balkon oder im Garten Tomaten anbaut, kennt außer den klassischen roten, runden Tomaten vielleicht auch alte oder außergewöhnliche Sorten wie die Tigerella oder die weiße Schönheit. Auch bei einem Streifzug über den Wochenmarkt können Liebhaber der roten Frucht ungewöhnliche Exemplare entdecken. Die Farbpalette reicht von grün, gelb, orange über violett und schwarz bis zu weiß. Je nach Sorte sind Tomaten besonders geeignet für bestimmte Gerichte - probieren Sie es einfach aus.
![]() | Mieter & Regeln |
Mieter müssen sich auf dem Balkon an Regeln halten
27. April 2009
Laue Frühlingsluft und länger werdende Tage machen alljährlich Lust auf lauschige Stunden auf Balkon und Terrasse. Viele Freisitze entwickeln sich in den warmen Jahreszeiten zu richtigen Naturparadiesen.
Doch nicht alles, was Mieter oder Wohnungseigentümer erfreut, gefällt auch seinem Nachbarn. "Deshalb sollte man gleich von vorneherein ein paar wichtige juristische Regeln beachten", rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Für Mieter ist es ratsam, zuerst einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung zu werfen, für Besitzer einer Eigentumswohnung empfiehlt es sich, die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung sowie die Gebrauchs- und Nutzungsregelungen nochmals zu lesen, denn: "Aus ihnen können sich auch Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Balkon- und Terrassennutzung ergeben", so die D.A.S. Rechtsexpertin Anne Kronzucker. "In der Regel sind solche Vereinbarungen bindend - es sei denn, sie sind unüblich."
Gestaltungsfreiheit mit Grenzen Findet sich keine abweichende Regelung, darf der Mieter oder Wohnungseigentümer auf seinem Balkon und Terrasse Tische, Stühle und einen Sonnenschirm aufstellen sowie Wäsche trocknen. Kaffee trinken, rauchen und mit Freunden feiern ist erlaubt, wenn die Ruhezeiten eingehalten werden. "Dies alles gehört zum normalen Gebrauch der Mietsache, respektive zu den Rechten eines Wohnungseigentümers aus seinem Sondereigentum", erläutert die D.A.S. Juristin. "Eine Zustimmung des Nachbarn ist nicht erforderlich."
Grillen und Feiern Um beim Grillen auf dem Balkon auf der sicheren Seite zu sein, ist Folgendes zu beachten: Manche Gemeinschaftsordnungen oder Mietverträge verbieten das Grillen auf dem Balkon. Rechtlich ist eine solche Regelung zulässig. Ansonsten immer darauf achten, dass der Qualm nicht konzentriert in die Nachbarwohnungen zieht, sonst können Gerichte das Grillen einschränken. Und noch ein Tipp: Die weit verbreitete Meinung, man dürfe einmal im Jahr laut feiern, stimmt so nicht. Die von Land und Gemeinde vorgeschrieben Ruhezeiten sind grundsätzlich einzuhalten. Am besten ist, man vermeidet nach 22 Uhr laute Musik und Lärm.
Pflanzen und Rankhilfen Pflanzenfreunden ist es gestattet, Blumenkübel auf dem Balkon oder der Terrasse aufzustellen und Blumenkästen zu befestigen. Die Bepflanzung darf aber die Wohnungsnachbarn nicht wesentlich beeinträchtigen oder die Rechte des Vermieters verletzen. Pflanzengitter und Rankhilfen sind auf Balkon oder Terrasse einer Mietwohnung gestattet, solange das Mauerwerk nicht erheblich beschädigt wird. Normale Bohrungen auf dem Balkon sind zulässig. Stark wuchernde Pflanzen wie Knöterich und Geißblatt können kahle Wände zwar wunderschön begrünen, klettern aber schnell über die Rankgitter hinaus und machen sich auf Nachbars Terrain breit. Deshalb sollten sie von Zeit zu Zeit großzügig beschnitten werden. Efeu benötigt zwar keine Kletterhilfe, die "Haltearme" in der Mauer sind aber später schwer zu beseitigen. Dies kann beim Auszug aus einer Mietwohnung zum Problem werden.
Gießwasser statt Hochwasser Für die Nachbarn auf darunter liegenden Balkonen ist es unangenehm, wenn sie beim Blumengießen mit bewässert werden. Systeme zur Tröpfchen-Bewässerung oder Blumenkästen mit Bewässerungssystemen können Ärger schon im Vorfeld vermeiden und sind der perfekte "Pflanzensitter" im Urlaub.
Sichtschutz und Markisen Wer sich vor neugierigen Blicken auf seinem Balkon oder seiner Terrasse schützen will, bringt einen Sichtschutz an. Zur Wahl stehen beispielsweise Schilfmatten, Paravents und Pergola-Elemente. "Allerdings ist dem Mieter oder Wohnungseigentümer einer Wohnanlage nicht alles erlaubt, was der Privatsphäre dient. Als Faustregel: Alles, was das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage wesentlich verändert oder das Mauerwerk beschädigt, muss vom Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden", rät die D.A.S.-Rechtsexpertin. "Soll eine Markise montiert werden, muss der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft unbedingt um Erlaubnis gefragt werden."
Übrigens: In machen Wohneigentumsanlagen und Mietshäusern ist darauf zu achten, dass Balkone und Dachterrassen einheitlich gestaltet sind!
Pressemitteilung D.A.S
Beim Grillen auf dem Balkon müssen Mieter Regeln beachten
24.05.2007: Hamburg/MVregio Das Grillen ist eine Lieblingsbeschäftigung der Deutschen. Nach Angaben des Verbraucherschutzinformationssystems Bayern fachen sie jährlich bis zu 90 Millionen Mal den Grill an.
Qualmwölkchen und Bratwurstduft verbreiten sich nicht nur über Kleingärten, sondern auch auf Balkonen in Wohngebieten. Konflikte unter Mitbewohnern sind vorprogrammiert. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen deshalb Beschränkungen beachten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin.
Dabei gilt: "Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden", so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03). Demnach darf auf dem Balkon grundsätzlich gegrillt werden.
VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß: "Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Dazu müssen sie ihre Mitmieter im Haus 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) entschieden. Das Gericht stellt dabei klar, dass der Vermieter kaum Einflussmöglichkeiten rechtlicher Art auf das Verhalten seiner Mieter hat.
Auch das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02) setzt auf die Rücksichtnahme der Mieter untereinander. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann allerdings ein Grillabend bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.
Wir appellieren an alle Mieter, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Das Grillvergnügen sollte um 22.00 Uhr beendet sein."
Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. vertritt 311 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Jährlich investieren sie über 1 Milliarde Euro in den Wohnungsbau, um ihren Mietern bezahlbaren, attraktiven Wohnraum zu bieten. Sie sind die wichtigsten Anbieter von Mietwohnungen in Norddeutschland: In ihren 748.000 Wohnungen leben rund 1,6 Millionen Menschen.
![]() | Grillen auf dem Balkon |
Beim Grillen auf dem Balkon müssen Mieter Regeln beachten
24.05.2007: Hamburg/MVregio Das Grillen ist eine Lieblingsbeschäftigung der Deutschen. Nach Angaben des Verbraucherschutzinformationssystems Bayern fachen sie jährlich bis zu 90 Millionen Mal den Grill an.
Qualmwölkchen und Bratwurstduft verbreiten sich nicht nur über Kleingärten, sondern auch auf Balkonen in Wohngebieten. Konflikte unter Mitbewohnern sind vorprogrammiert. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen deshalb Beschränkungen beachten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin.
Dabei gilt: "Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden", so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03). Demnach darf auf dem Balkon grundsätzlich gegrillt werden.
VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß: "Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Dazu müssen sie ihre Mitmieter im Haus 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) entschieden. Das Gericht stellt dabei klar, dass der Vermieter kaum Einflussmöglichkeiten rechtlicher Art auf das Verhalten seiner Mieter hat.
Auch das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02) setzt auf die Rücksichtnahme der Mieter untereinander. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann allerdings ein Grillabend bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.
Wir appellieren an alle Mieter, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Das Grillvergnügen sollte um 22.00 Uhr beendet sein."
Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. vertritt 311 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Jährlich investieren sie über 1 Milliarde Euro in den Wohnungsbau, um ihren Mietern bezahlbaren, attraktiven Wohnraum zu bieten. Sie sind die wichtigsten Anbieter von Mietwohnungen in Norddeutschland: In ihren 748.000 Wohnungen leben rund 1,6 Millionen Menschen.
![]() | Naturparadies auf Balkon und Terrasse |
Naturparadies auf Balkon und Terrasse
Pressemitteilung von D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Kategorie: Bau
(fair-NEWS) - Laue Frühlingsluft und länger werdende Tage machen alljährlich Lust auf lauschige Stunden auf Balkon und Terrasse. Viele Freisitze entwickeln sich in den warmen Jahreszeiten zu richtigen Naturparadiesen. Doch nicht alles, was Mieter oder Wohnungseigentümer erfreut, gefällt auch seinem Nachbarn. "Deshalb sollte man gleich von vorneherein ein paar wichtige juristische Regeln beachten", rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Für Mieter ist es ratsam, zuerst einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung zu werfen, für Besitzer einer Eigentumswohnung empfiehlt es sich, die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung sowie die Gebrauchs- und Nutzungsregelungen nochmals zu lesen, denn: "Aus ihnen können sich auch Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Balkon- und Terrassennutzung ergeben", so die D.A.S. Rechtsexpertin Anne Kronzucker. "In der Regel sind solche Vereinbarungen bindend - es sei denn, sie sind unüblich."
Gestaltungsfreiheit mit Grenzen
Findet sich keine abweichende Regelung, darf der Mieter oder Wohnungseigentümer auf seinem Balkon und Terrasse Tische, Stühle und einen Sonnenschirm aufstellen sowie Wäsche trocknen. Kaffee trinken, rauchen und mit Freunden feiern ist erlaubt, wenn die Ruhezeiten eingehalten werden. "Dies alles gehört zum normalen Gebrauch der Mietsache, respektive zu den Rechten eines Wohnungseigentümers aus seinem Sondereigentum", erläutert die D.A.S. Juristin. "Eine Zustimmung des Nachbarn ist nicht erforderlich."
Grillen und Feiern
Um beim Grillen auf dem Balkon auf der sicheren Seite zu sein, ist Folgendes zu beachten: Manche Gemeinschaftsordnungen oder Mietverträge verbieten das Grillen auf dem Balkon. Rechtlich ist eine solche Regelung zulässig. Ansonsten immer darauf achten, dass der Qualm nicht konzentriert in die Nachbarwohnungen zieht, sonst können Gerichte das Grillen einschränken. Und noch ein Tipp: Die weit verbreitete Meinung, man dürfe einmal im Jahr laut feiern, stimmt so nicht. Die von Land und Gemeinde vorgeschrieben Ruhezeiten sind grundsätzlich einzuhalten. Am besten ist, man vermeidet nach 22 Uhr laute Musik und Lärm.
Pflanzen und Rankhilfen
Pflanzenfreunden ist es gestattet, Blumenkübel auf dem Balkon oder der Terrasse aufzustellen und Blumenkästen zu befestigen. Die Bepflanzung darf aber die Wohnungsnachbarn nicht wesentlich beeinträchtigen oder die Rechte des Vermieters verletzen. Pflanzengitter und Rankhilfen sind auf Balkon oder Terrasse einer Mietwohnung gestattet, solange das Mauerwerk nicht erheblich beschädigt wird. Normale Bohrungen auf dem Balkon sind zulässig.
Stark wuchernde Pflanzen wie Knöterich und Geißblatt können kahle Wände zwar wunderschön begrünen, klettern aber schnell über die Rankgitter hinaus und machen sich auf Nachbars Terrain breit. Deshalb sollten sie von Zeit zu Zeit großzügig beschnitten werden. Efeu benötigt zwar keine Kletterhilfe, die "Haltearme" in der Mauer sind aber später schwer zu beseitigen. Dies kann beim Auszug aus einer Mietwohnung zum Problem werden.
Gießwasser statt Hochwasser
Für die Nachbarn auf darunter liegenden Balkonen ist es unangenehm, wenn sie beim Blumengießen mit bewässert werden. Systeme zur Tröpfchen-Bewässerung oder Blumenkästen mit Bewässerungssystemen können Ärger schon im Vorfeld vermeiden und sind der perfekte "Pflanzensitter" im Urlaub.
Sichtschutz und Markisen
Wer sich vor neugierigen Blicken auf seinem Balkon oder seiner Terrasse schützen will, bringt einen Sichtschutz an. Zur Wahl stehen beispielsweise Schilfmatten, Paravents und Pergola-Elemente. "Allerdings ist dem Mieter oder Wohnungseigentümer einer Wohnanlage nicht alles erlaubt, was der Privatsphäre dient. Als Faustregel: Alles, was das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage wesentlich verändert oder das Mauerwerk beschädigt, muss vom Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden", rät die D.A.S.-Rechtsexpertin. "Soll eine Markise montiert werden, muss der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft unbedingt um Erlaubnis gefragt werden."
Übrigens: In machen Wohneigentumsanlagen und Mietshäusern ist darauf zu achten, dass Balkone und Dachterrassen einheitlich gestaltet sind!
Weitere Informationen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.265
Kurzfassung:
K(l)eine Freiheit auf Balkon und Terrasse
Vorschriften aus Hausordnung und Mietvertrag unbedingt beachten
Die laue Frühlingsluft macht alljährlich Lust auf lauschige Stunden auf Balkon oder Terrasse. Viele Freisitze entwickeln sich in den warmen Jahreszeiten zu richtigen Naturparadiesen. Doch nicht alles, was Mieter oder Wohnungseigentümer erfreut, gefällt auch seinem Nachbarn. "Deshalb sollte man von vorneherein ein paar wichtige juristische Regeln beachten", rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Für Mieter und Eigentümer ist es ratsam, zuerst einen Blick in die entsprechenden Unterlagen zu werfen, beispielweise Mietvertrag oder Teilungserklärung. In der Regel sind die dort stehenden Vereinbarungen bindend - es sei denn, sie sind unüblich. Pflanzenfreunden ist es gestattet, Blumenkübel auf dem Balkon oder der Terrasse aufzustellen und Blumenkästen zu befestigen. Allerdings sollte die Pflege der Pflanzen nicht die Nachbarn stören. Daher ist es empfehlenswert, Bewässerungssysteme zu nutzen. Auch ein Sichtschutz ist jedem Bewohner gestattet - immer unter Beachtung der hauseigenen Vorschriften und ohne größere Beschädigung des Mauerwerkes. Grillen ist im Sommer sehr beliebt, doch manche Hausordnungen untersagen es sogar gänzlich. Ansonsten sind die von Land und Gemeinde vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten und die Nachbarn vom Qualm zu verschonen.
Beim Begrünen von Balkonen sollte man als Mieter einige Regeln beachten , um Streit mit den anderen Mietern oder mit dem Haus-Herrn zu vermeiden . Also grundsätzlich darf man die Blumen-Kästen an der Außen-Seite des Geländers anbringen , doch darf von ihnen keine Gefahr für Passanten oder Nachbarn ausgehen . Das gleiche gilt auch beim Gießen der Pflanzen in den Blumen-Kästen .
Wird zum Beispiel mal ein Blumen-Kasten vom Balkon geweht durch einen kräftigen Wind-Zug , ist man als Mieter schadensersatzpflichtig , wenn dann auch noch Personen verletzt werden können auf einen noch größer Ersatz-Leistungen zukommen . Oder falls sich der unterhalb des Balkons wohnende "liebe Nachbar" von herabfallenden Blättern oder Blüten gestört fühlt , kann er das Entfernen der Blumen-Kästen vor Gericht durchsetzen , aber nur wenn diese außerhalb der Brüstung angebracht sind .
Grundsätzlich aber hat man als Mieter das Recht , den Balkon nach seinen Vorstellungen zu gestalten , natürlich im Rahmen des normalen (es sollte kein "Urwald" auf dem Balkon sein) .
Einen unauffälligen Sicht-Schutz kann man ebenso anbringen und auch befestigen genauso wie ein Rank-Gitter oder Kletter-Pflanzen . Man muss aber darauf achten das diese nicht das Mauer-Werk schädigen . Nicht nur Pflanzen darf man als Mieter anbringen , sondern auch Markisen oder Jalousien die zu dem Gesamt-Bild des Hauses passen , dieses natürlich auch nur in Absprache mit dem Vermieter .
Beim Begrünen oder anderen Aktivitäten auf dem Balkon sollte man unbedingt die Trag-Fähigkeit des Balkons beachten . Zum Beispiel schwere Holz-Möbel und schwere Über-Töpfe können schnell dazu führen , das die maximale Trag-Fähigkeit von 250 Kilogramm pro Quadrat-Meter Balkon-Fläche zu überschreiten .
Wenn man aber wie beschrieben , die Regeln einigermaßen einhält und auch die "lieben N
achbarn" halten sich etwas zurück und der Vermieter spielt auch noch mit . Dann kann eigentlich auf dem Balkon nichts mehr schiefgehen und der Sommer kann endlich kommen .
Man kann auch auf Balkonien einen schönen Urlaub verbringen , wünsche allen viel Spaß dabei !
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